Eine Aufenthaltsbescheinigung (oder Meldebestätigung) dient als Nachweis über die aktuelle Meldeadresse.
Die Aufenthaltsbescheinigung enthält jedoch noch weitergehende Daten, wie z.B. Familienstand und Staatsangehörigkeit. Sie wird beispielsweise zur Vorlage bei Standesämtern zur Anmeldung der Eheschließung benötigt.
Die Aufenthaltsbescheinigung muss persönlich oder von einer bevollmächtigten Person im Rathaus beantragt werden.
Gebäude Rathaus, Raum Zi. 2.01
(07572) 7602-201
Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
07572 7602-201
bader@hohentengen-online.de
Informationen vom Service-BW Portal
Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (z.B. Hochqualifizierte) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:
Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.
Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass
Weitere Voraussetzungen ergeben sich gegebenenfalls aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.
Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt.
Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren wird ihnen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.
Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.