Abbruch von Gebäuden

Bauen, Sanieren und Wohnen

 Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch - nach Ihrer Wahl - ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Zuständiges Amt/Behörde

  • Bauamt

    Gebäude Rathaus, Raum 2.13

    (07572) 7602-213

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

Informationen vom Service-BW Portal

Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Tipp: Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Kontakt

Gemeinde Hohentengen
Steige 10
88367 Hohentengen
Tel. 07572 / 7602-0

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