Öffentliche Ordnung, Recht und Gesetz
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Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Sie kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben werden. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss der zu errichtenden Stiftung außerdem eine Satzung gegeben werden, die bestimmte Mindestregelungen enthalten muss.
Stiftungsgeschäft unter Lebenden
Grundsätzlich empfiehlt sich die Errichtung der Stiftung bereits zu Lebzeiten des Stifters. Auf diese Weise kann der Stifter die laufende Stiftungsarbeit durch sein persönliches Vorbild und seine Zielsetzungen prägen sowie Fehlentscheidungen bei der Besetzung der Stiftungsorgane verhindern oder korrigieren.
Stiftungsgeschäft von Todes wegen
Soll eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters entstehen, muss der Stifter dies mit einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen regeln. Die Stiftung ist dann entweder Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Dabei sind die erbrechtlichen Formvorschriften für ein rechtsgültiges Testament oder den Erbvertrag zu beachten. Wird eine Stiftung als Erbin eingesetzt, entsteht sie zwar erst mit ihrer Anerkennung als rechtsfähig, gilt aber für den Vermögenserwerb als vor dem Tod des Stifters entstanden.
Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, ist es empfehlenswert, diese Anordnung mit einer Testamentsvollstreckung zu koppeln, um den Testamentsvollstrecker mit der Einholung der Anerkennung der Stiftungsbehörde zu beauftragen. Er sollte außerdem die Kompetenzen erhalten, eine vom Stifter hinterlassene Stiftungssatzung gegebenenfalls ändern zu können, wenn dies erforderlich ist, um das Stiftungsvorhaben zu verwirklichen.
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