Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen müssen.
Gebäude Rathaus, Raum Zi. 3.03
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Kämmerer
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Informationen vom Service-BW Portal
Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
Tipp: Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.