Familie ,Kinder und Jugendliche
(07571) 102-4201
info@lrasig.de
Informationen vom Service-BW Portal
Eine Adoption wird rechtswirksam, sobald das Familiengericht sie ausgesprochen hat und der Beschluss der annehmenden Person zugestellt ist. Damit treten alle Rechtsfolgen ein:
Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes wie z.B. Renten und Waisengeld, die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen.
Namensrecht
Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Das Familiengericht kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden muss.
Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Das Kind kann die Einwilligung nur persönlich bei einem Notar erteilen. Diese wird durch die bisherige gesetzliche Vertretung erteilt, wenn das Kind unter 14 Jahre alt ist.
Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben aber erhalten.
Sozialrechtliche Auswirkungen
Sie als Adoptiveltern und Ihr Kind haben Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Sozialrecht, z.B. das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, und unter Umständen Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert ist hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Übrigen können neue Ansprüche für Sie und das Kind entstehen, vor allem aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld beantragen.