Adoption

Familie ,Kinder und Jugendliche

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Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land unterschiedlich. Am Beispiel der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) in Baden-Württemberg, die beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angesiedelt ist, stellen wir Ihnen im Folgenden einen möglichen Ablauf einer internationalen Adoption dar.


Wie bei der Inlandsadoption auch, sollten Sie sich erst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen und anschließend bei der ZAS bewerben. Wenn das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) in dem Land, für das Sie sich entschieden haben, in Kraft ist, wird Ihre Bewerbung in der Regel durch die ZAS angenommen. Danach stellen Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts einen Antrag auf Prüfung Ihrer Eignung, ein Kind aus diesem Land zu adoptieren. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle Sie für geeignet, verfasst sie über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Dieser wird Eignungsbericht, Sozialbericht oder auch "Home Study (Report)" genannt. Diesen Bericht schickt die Adoptionsvermittlungsstelle an die ZAS. Diese lädt Sie zu mindestens einem Gespräch und in der Regel auch zu einem Bewerberseminar ein. Die ZAS versendet Ihre Dokumente einschließlich des Sozialberichts an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.


Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen zentralen Adoptionsbehörde die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese ausländische zentrale Adoptionsbehörde der ZAS einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind wie z.B. Herkunft und Gesundheit.


Nach Absprache mit der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts unterbreitet Ihnen die ZAS den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen und zu adoptieren. Je nach Land gelten unterschiedliche Vorschriften wie z.B. darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben müssen. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen. Beim Jugendamt müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages öffentlich beurkunden, wenn das Kind aus einem Land ist, in dem auch das HAÜ gilt.


Wenn Sie, die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes und die ZAS als Auslandsvermittlungsstelle dem Kindervorschlag beziehungsweise der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben, setzt sie sich die Auslandsvermittlungsstelle erst mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese erteilt vorab ihre Zustimmung für ein Einreisevisum für Ihr Adoptivkind, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Nach Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde und nachdem der Adoptionsbeschluss im Ausland ergangen ist, stellt die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind.


Einige deutsche Auslandsvertretungen erkennen ohne das nachfolgend dargestellte Verfahren einen ausländischen Adoptionsbeschluss an und stellen für Ihr Kind einen deutschen Kinderreisepass aus. Die Beantragung eines Visums entfällt in diesen Fällen.

Hinweis: Um in Deutschland rechtsverbindlich feststellen zu lassen, ob die Adoption anerkannt wird und welche Wirkungen diese hat, können Sie sich an das für Sie zuständige Vormundschaftsgericht wenden und eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beantragen.
Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden:

  • Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person.
  • Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten wie z.B. Erbrechte, Unterhaltspflichten.

Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes erstellt diese Berichte in der Regel. Diese versendet die Berichte an die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland.

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